Förderungen von Maßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauches

  1. Der Einbau einer neuen Holzzentralheizung (z.B. Stückholzkessel, Holzpelletsheizung, automatische Hackschnitzelheizung, Kachelofen als Zentralheizung) wird pauschal mit € 500,- gefördert, wenn diese Anlage den Richtlinien der Salzburger Landesförderung technische Richtlinien für Scheitholzheizungen entspricht. Es dürfen nur Feuerungsanlagen eingebaut werden die das Österreichische Umweltzeichen Richtlinie UZ37 (www.umweltzeichen.at) „ Holzheizungen“ vom 01. Jänner 2008 erfüllen.

  2. Für den Anschluss an ein Biomasse-Nahwärmenetz wird ein einmaliger Zuschuss von € 500,-gewährt.

  3. Für die Errichtung einer thermischen Solaranlage oder Photovoltaikanlage für Raumheizung, Warmwasseraufbereitung oder zur Stromerzeugung bei Bestandsbauten wird eine Förderungspauschale von € 300,- höchstens aber 20% der Gesamtkosten gewährt, wenn die Anlage von einem befugten Unternehmen errichtet und Einhaltung der allfälligen Richtlinien gewährleistet ist. Bei jüngeren Bauten oder Neubauten werden nur PV-Anlagenteile die über das gesetzliche Erfordernis (laut Energieausweis) hinausgehen gefördert.

  4. Für die Errichtung von Batteriespeicher in Verbindung mit PV-Anlagen werden € 300,--,  höchstens aber 20% der Gesamtkosten gefördert.

Gebäudesanierungen 

Bei thermischen Sanierungen von Bestandsgebäuden (Gebäude dessen Bauvollendung mehr als 10 Jahre zurückliegt)

Förderwerber: Zur Inanspruchnahme dieser Förderung berechtigt sind die Eigentümer von Wohngebäuden und die Eigentümer von betrieblichen Anlagen im Gemeindegebiet von Grödig. Bei Wohngebäuden kann im Falle der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers die Förderung auch von Hauptmietern in Anspruch genommen werden. Eine Förderung wird nicht gewährt für Betriebswohnungen und Wohngebäuden im Eigentum von Wohnbaugenossenschaften.

  • Vor Durchführung der förderbaren Maßnahme ist eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Diese kann von der Energieberatung der Salzburger Landesregierung oder von einem befugten technischen Büro durchgeführt werden. Das Ergebnis der Energieberatung ist in schriftlicher Form dem Förderungsantrag beizulegen.
  • Förderungsansuchen sind längstens 6 Monate nach der Durchführung (Rechnungslegung) beim Gemeindeamt Grödig einzureichen.
  • Für alle förderbaren Maßnahmen ist bei der Einreichung eine Funktionsbestätigung entweder als Bestandteil der Rechnung oder gleichzeitig mit dieser vorzulegen. 
  • Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der geforderten Nachweise nach Prüfung und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.

 5.     Der Fenstertausch wird mit € 10,- pro m2 Fensterfläche (inkl. Rahmen) bei Holz- oder Holzalu-Konstruktionen (keine PVC) gefördert, wobei die Verglasung der ausgetauschten Fenster einen U-Wert von 0,5 W/m²K nicht überschreiten darf.

6.     Die Dämmung der Außenwände wird mit € 3,- pro m2 gedämmte Außenwandfläche gefördert, wobei ein U-Wert von 0,25 W/m²K für den Bauteil nicht überschritten werden darf ausbezahlt.

7.     Die Dämmung der obersten Geschoßdecke wird mit € 2,50 pro m2 gedämmte Geschoßfläche gefördert, wobei ein U-Wert von 0,20 W/m2K nicht überschritten werden darf. Die Förderung wird ausschließlich für Dämmmaterial aus nachwachsenden Rohstoffen" (2.8. Zellulose, Holzfaserdämmplatten, Stroh, Wolle, etc.) (lt. Wärmeschutzverordnung bzw. Richtlinie für Energieeffizienz) ausbezahlt.

 Die erteilten Zuschüsse sind vom Förderungswerber zurückzuerstatten, wenn

(a) die Förderung aufgrund wesentlicher unrichtiger und unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt worden ist,

(b) die Förderung widmungswidrig verwendet wird,

(c) die Bedingungen und Auflagen dieser Richtlinien aus Verschulden des Förderungswerbers nicht erfüllt werden.

(d) die Anlage nicht mindestens 10 Jahre hindurch ab Auszahlung widmungsgemäß verwendet wird.