Zweitwohnsitz- und Wohnungsleersandsabgabe

Erhebung der Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe ab 01. Jänner 2027

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Erhebung der Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe ab 01. Jänner 2027

Rechtsgrundlage: Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, LGBl 71/2022 (ZWAG)


Die Marktgemeinde Grödig hat von ihrer Ermächtigung zur Ausschreibung einer Kommunalabgabe gemäß dem Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz, LGBl 71/2022 (ZWAG), Gebrauch gemacht. Ab 01. Jänner 2027 wird eine Kommunalabgabe für Zweitwohnsi­tze und Wohnungsleerstände erhoben.

Der Abgabe unterliegen Zweitwohnsitze und Wohnungen, bei welchen mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz vorliegt.

Diese Mitteilung dient der Information über Abgabenpflicht, Bemessungsgrundlage und Ausnahmen. Für weitere Fragen steht Ihnen das Gemeindeamt Grödig gerne zur Verfügung.


1. Zweitwohnsitzabgabe

Gegenstand der Abgabe

Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze gemäß § 3 ff SNAG. Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.

Als Wohnungen im Sinne des Gesetzes gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten im Sinne des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines – wenn auch nur zeitweiligen – Wohnbedarfs verwendet werden können.


Ausnahmen gemäß § 4 ZWAG

Von der Abgabe ausgenommen sind Wohnungen, die genutzt werden:

• als Hauptwohnsitz,

• für die touristische Beherbergung von Gästen,

• für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke (z. B. Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen),

• für Zwecke der Ausbildung oder der Berufsausübung, soweit dafür ein dringendes Wohnbedürfnis besteht,

• für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen,

• für sonstige Zwecke, die den Raumordnungszielen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 lit. b und d nicht entgegenstehen (die Landesregierung hat diese Zwecke durch Verordnung zu bezeichnen).

Ebenso ausgenommen sind Wohnungen, die durch Rechtserwerb von Todes wegen oder nach zehnjähriger Hauptwohnsitznutzung durch Schenkung oder Übergabevertrag von Personen erworben worden sind, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, soweit keine entgeltliche Überlassung der Wohnung an Dritte zu Zweitwohnzwecken erfolgt. Dies gilt auch bei weiterer rechtsgeschäftlicher Übertragung zwischen diesen Personen.


Abgabenschuldner (§ 5 ZWAG)

Abgabenschuldner sind:

• die Eigentümer der Wohnung (bei Baurecht: die Baurechtsberechtigten). Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; im Fall von Wohnungseigentum gilt dies nur für die Partner einer Eigentümerpartnerschaft;

• Wird die Wohnung unbefristet oder mindestens 6 Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand.


Bemessungsgrundlage, Höhe und Fälligkeit

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und nach den angefangenen Kalendermonaten, in denen ein Zweitwohnsitz vorliegt, zu bemessen. Die genaue Höhe der Abgabe wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.

Abgabenzeitraum ist das Kalenderjahr. Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Kalendermonats und besteht bis zum Ende des Kalendermonats, in dem ein Zweitwohnsitz vorliegt.

Die Abgabenschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Diese gilt auch für die Folgejahre, sofern keine weitere Erklärung eingereicht wird und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht.


2. Wohnungsleerstandsabgabe

Gegenstand der Abgabe

Gegenstand der Abgabe sind Wohnungen im Sinne des § 2 Z 4 des Salzburger Bautechnikgesetzes, bei denen nach den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) an mehr als 26 Kalenderwochen im Jahr kein Wohnsitz gemeldet ist.


Ausnahmen von der Abgabenpflicht

Von der Abgabenpflicht ausgenommen sind jedenfalls:

1. Wohnungen, die aus bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;

2. Bauten mit bis zu drei Wohnungen, in denen die Eigentümer in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben;

3. Betrieblich bedingte Wohnungen einschließlich solche bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe;

4. Wohnungen, die als Zweitwohnsitze oder Ferienwohnungen verwendet werden;

5. Wohnungen, die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Wohnsitz verwendet werden können;

6. Wohnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 ROG 2009 sowie Vorsorgewohnungen für Kinder (höchstens eine Vorsorgewohnung pro Kind);

7. Wohnungen, die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von sechs Monaten im Kalenderjahr zum ortsüblichen Mietzins nicht vermietet werden können;

8. Wohnungen im Eigentum einer gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigung oder eines auf Wohnraumschaffung ausgerichteten Unternehmens;

9. Wohnungen im Eigentum der Gemeinde.


Abgabenschuldner (§ 11 ZWAG)

Abgabenschuldner sind:

• Die Eigentümer der Wohnung (bei Baurecht: die Bauberechtigten). Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; im Fall von Wohnungseigentum gilt dies nur für die Partner einer Eigentümerpartnerschaft;

• Besteht an der Wohnung ein Fruchtgenuss oder ein Wohnungsgebrauchsrecht, sind abweichend die Inhaber dieser Rechte Abgabenschuldner. Bei gemeinsamer Innehabung schulden sie die Abgabe zur ungeteilten Hand.


Bemessungsgrundlage, Höhe und Fälligkeit

Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalenderwochen im Jahr ohne gemeldeten Wohnsitz zu bemessen. Die genaue Höhe der Abgabe wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.

Abgabenzeitraum ist das Kalenderjahr. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Entstehung ist von den Abgabenschuldnern der Abgabebehörde bis zum 15. Februar des Folgejahres anzuzeigen (§ 120a BAO).


3. Besondere Mitwirkungspflichten

Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Abgabebehörde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden. Bis zur Meldung haften die bisherigen Abgabepflichtigen neben den neuen Abgabepflichtigen zur ungeteilten Hand.

Die Aufnahme und die Auflassung eines Zweitwohnsitzes sind der Abgabebehörde anzuzeigen (§ 120a BAO).

Ändert sich während eines Kalenderjahres die Person des Abgabeschuldners, hat jeder Abgabeschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich innerhalb eines Kalendermonats die Person des Abgabeschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabeschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann; andernfalls hat der frühere Abgabeschuldner für diesen Monat die Abgabe zu entrichten.

Personen, die behaupten, mangels Vorliegens eines Zweitwohnsitzes oder wegen des Zutreffens einer Ausnahme nicht abgabepflichtig zu sein, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.


4. Abgabenerklärung

Die Abgabenerklärung steht auf der Homepage der Gemeinde Grödig zum Download bereit. Im Anlassfall kann Ihnen die Gemeinde die Abgabenerklärung auch zusenden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine Abgabenerklärung abzugeben.

Die Angaben in der Abgabenerklärung werden von der Abgabenbehörde dahingehend überprüft, in welche Abgabekategorie die jeweilige Wohnung fällt (Zweitwohnsitz-, Leerstandsabgabe oder Besondere Nächtigungsabgabe). Ergibt sich im Zuge der Prüfung der Abgabenerklärung, dass die Voraussetzungen zur Einhebung der Besonderen Nächtigungsabgabe zutreffen, wird die Abgabenbehörde diese Abgabe gegeben falls gesondert vorschreiben.


Mit freundlichen Grüßen

Herbert Schober
Bürgermeister der Marktgemeinde Grödig